Abgabenordnung (AO)
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AO § 233 Grundsatz
Fünfter Teil: Erhebungsverfahren
Zweiter Abschnitt: Verzinsung, Säumniszuschläge
1. Unterabschnitt: Verzinsung
1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. 2Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.
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