Abgabenordnung (AO)
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AO § 348 Ausschluss des Einspruchs
Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Erster Abschnitt: Zulässigkeit
Der Einspruch ist nicht statthaft
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
(weggefallen)
in den Fällen des § 172 Abs. 3.
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