Abgabenordnung (AO)
weiter zu: § 364a AO |
AO § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
Siebenter Teil: Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Zweiter Abschnitt: Verfahrensvorschriften
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
weiter zu: § 364a AO |