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Abgabenordnung (AO)
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BFH - Urteile
AO § 409 Zuständige Verwaltungsbehörde
Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Vierter Abschnitt: Bußgeldverfahren
1Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. 2§ 387 Abs. 2 gilt entsprechend.
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