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Abgabenordnung (AO)
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Anwendungserlass zu § 47 AO: | AE 47
BFH - Urteile
AO § 47 Erlöschen
Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
Zweiter Abschnitt: Steuerschuldverhältnis
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
Anwendungserlass zu § 47 AO: | AE 47
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