Abgabenordnung (AO)
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AO § 49 Verschollenheit
Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
Zweiter Abschnitt: Steuerschuldverhältnis
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
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