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Abgabenordnung (AO)

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AO § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

Zweiter Teil: Steuerschuldrecht

Vierter Abschnitt: Haftung

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden .


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