Abgabenordnung (AO)
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AO § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Zweiter Teil: Steuerschuldrecht
Vierter Abschnitt: Haftung
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
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