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Abgabenordnung (AO)
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Anwendungserlass zu § 8 AO: | AE vor-8 | AE 8
BFH - Urteile
AO § 8 Wohnsitz
Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
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