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Buch 3 - Sachenrecht

Abschnitt 7 - Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld

Titel 1 - Hypothek

§ 1151 BGB Rangänderung bei Teilhypotheken

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.


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