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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten
Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1215 BGB Verwahrungspflicht
Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.
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