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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten
Titel 1 - Pfandrecht an beweglichen Sachen
§ 1216 BGB Ersatz von Verwendungen
Macht der Pfandgläubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpfänders nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.
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