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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 8 - Pfandrecht an beweglichen Sachen
und an Rechten
Titel 2 - Pfandrecht an Rechten
§ 1278 BGB Erlöschen durch Rückgabe
Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.
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