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Buch 4 - Familienrecht

Abschnitt 2 - Verwandtschaft

Titel 3 - Unterhaltspflicht

Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.


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