Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 2 - Verwandtschaft
Titel 3 - Unterhaltspflicht
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1612b BGB Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- 1.
-
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); - 2.
-
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
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