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Buch 4 - Familienrecht

Abschnitt 2 - Verwandtschaft

Titel 7 - Annahme als Kind

Untertitel 2 - Annahme Volljähriger
§ 1769 BGB Verbot der Annahme

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.


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