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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche
Betreuung, Pflegschaft
Titel 1 - Vormundschaft
Untertitel 2 - Führung der Vormundschaft
§ 1824 BGB Genehmigung für die Überlassung von Gegenständen an den Mündel
Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.
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