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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1950 BGB Teilannahme; Teilausschlagung
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
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