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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Buch 5 - Erbrecht

Abschnitt 3 - Testament

Titel 2 - Erbeinsetzung

§ 2096 BGB Ersatzerbe

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).


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