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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Buch 5 - Erbrecht

Abschnitt 3 - Testament

Titel 6 - Testamentsvollstrecker

§ 2212 BGB Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.


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