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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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BFH - Urteile

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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Untertitel 1 - Rücktritt
§ 351 BGB Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts

Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.


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