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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 6 - Leihe

§ 602 BGB Abnutzung der Sache

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.


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