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Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge

Untertitel 1 - Dienstvertrag
§ 620 BGB Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.


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