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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 10 - Mäklervertrag
Untertitel 2 - Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen
§ 655d BGB Nebenentgelte
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 sowie eines gegebenenfalls vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge, die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat, nicht übersteigen.
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