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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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BFH - Urteile

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Buch 1 - Allgemeiner Teil

Abschnitt 1 - Personen

Titel 2 - Juristische Personen

Untertitel 1 - Vereine
§ 66 BGB Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten

(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.

(2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.


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