Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 860 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 862 BGB |
Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 1 - Besitz
§ 861 BGB Anspruch wegen Besitzentziehung
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
zurück zu: § 860 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 862 BGB |