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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 1 - Besitz
§ 860 BGB Selbsthilfe des Besitzdieners
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.
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