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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Buch 3 - Sachenrecht

Abschnitt 1 - Besitz

§ 865 BGB Teilbesitz

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.


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