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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 3 - Eigentum
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums
an beweglichen Sachen
Untertitel 6 - Fund
§ 984 BGB Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
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