Betriebsprüfungsordnung
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§ 3 BpO Größenklassen
I. Allgemeine Vorschriften
1Steuerpflichtige, die der Außenprüfung unterliegen, werden in die Größenklassen
eingeordnet. 2Der Stichtag, der maßgebende Besteuerungszeitraum und die Merkmale für diese Einordnung werden jeweils von den obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt.
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