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Betriebsprüfungsordnung (BpO)

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§ 9 BpO Kontrollmitteilungen

II. Durchführung der Außenprüfung

1Feststellungen, die nach § 194 Abs. 3 AO für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger ausgewertet werden können, sollen der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt werden. 2Kontrollmaterial über Auslandsbeziehungen ist auch dem Bundeszentralamt für Steuern zur Auswertung zu übersenden.


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