Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 23 ErbStG |
§ 22 ErbStG Kleinbetragsgrenze
IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.
zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 23 ErbStG |