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H B 163 (3) ErbStH

Zu § 163 BewG

Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung

Beispiel:

Ermittlung des Wirtschaftswerts für einen Landwirtschaftsbetrieb in Oberbayern mit folgenden Betriebsverhältnissen:

Ackerbau 50 ha Eigentum und 55,0020 ha Zupachtflächen, betriebliche Verbindlichkeiten 57 000 EUR.

  1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung

    Standarddeckungsbeitrag/ha für
    Anbauflächen
    Betrag in EUR
     
     
    ha
    a
    m2
     
    Weichweizen
    598 EUR
    30
    00
    00
    17 940,00
    Kartoffeln
    2 327 EUR
    40
    00
    00
    +  93 080,00
    Raps
    584 EUR
    30
    00
    00
    +  17 520,00
    Gerste
    516 EUR
    2
    50
    10
    +  1 290,52
    Roggen
    402 EUR
    2
    50
    10
    +  1 005,40
    Summe
    130 835,92
    Gesamtstandarddeckungsbeitrag des Betriebs (gerundet)
    130 836
  2. Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung

    Da die Standarddeckungsbeiträge der pflanzlichen Nutzung entsprechend R B 163 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 i. V. m. Anlage 1 alle dem Ackerbau zuzuordnen sind, ist das Klassifizierungsmerkmal > ⅔ erfüllt. Es liegt ein reiner Ackerbaubetrieb vor.

  3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung

    Gesamtstandarddeckungsbeitrag 130 836 EUR : 1 200 = 109,03 EGE

    Die Betriebsgröße liegt über 100 EGE = Großbetrieb.

  4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG

    Reingewinn/ha – Oberbayern, Großbetrieb, Ackerbau
    109 EUR
  5. Bewertung des Betriebs

    Reingewinnverfahren

    Nutzungsart
    Wert EUR/ha
    Kapitalisierungsfaktor
    jeweilige Eigentumsfläche
    Wirtschaftswert in EUR
    ha
    a
    m2
    Ackerbau über 100 EGE
    109
    18,6
    50
    00
    00
    101 370,00
    Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung
    101 370,00

    Die betrieblichen Verbindlichkeiten sind mit dem Ansatz des Reingewinns von 109 EUR/ha berücksichtigt.

Wirtschaftswert der landwirtschaftlichen Nutzung bei Betrieben mit Vieh

Ist Weidevieh vorhanden, sind die Standarddeckungsbeiträge der Futterflächen mit dem Ansatz der Standarddeckungsbeiträge des Weideviehs abgegolten, da von einem ausgeglichenen Futtersaldo ausgegangen wird. Das bedeutet, dass in diesem Fall die Standarddeckungsbeiträge der Futterflächen nicht in den Standarddeckungsbeitrag des jeweiligen Produktionszweigs (Ackerbau bzw. Futterbau) einbezogen werden. Futterflächen sind Futterhackfrüchte (ohne Saatgut), Ackerwiesen und -weiden, Grünmais (Silagemais), sonstige Futterpflanzen, Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden, ungepflegtes Weideland.


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