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H B 164 (9) ErbStH

Zu § 164 BewG

Stückländerei

Beispiel:

Ein Landwirt in Rheinland-Pfalz gibt seinen Betrieb auf und verpachtet seine Eigentumsflächen für 20 Jahre wie folgt:


Pächter 1
5,0 ha
Klassifizierung Gartenland
Pächter 2
2,5 ha
Klassifizierung Grünland
Pächter 3
20,0 ha
Klassifizierung Ackerland
Pächter 4
3,0 ha
Klassifizierung Weinbau
Pächter 5
2,5 ha
Klassifizierung Obstplantage

Es liegt ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – Stückländerei vor, da die Voraussetzungen des § 160 Absatz 7 BewG erfüllt sind. Soweit die den Ertragswert bildenden Faktoren nicht ermittelt werden können, ist der Betrieb in einem vereinfachten Verfahren wie folgt zu bewerten:

  1. Ermittlung des Gesamtstandarddeckungsbeitrags für die landwirtschaftliche Nutzung

    Durchschnittlicher Standarddeckungsbeitrag der landwirtschaftlichen Nutzung:

    Rheinland-Pfalz
    606 EUR
    Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung: 22,5000 ha × 606 EUR =
    13 635 EUR
  2. Ermittlung der Nutzungsart bzw. Betriebsform für die landwirtschaftliche Nutzung

    Die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (22,5000 ha) sind zu mehr als ⅔ Ackerland.

  3. Ermittlung der Betriebsgröße für die landwirtschaftliche Nutzung

    Gesamtstandarddeckungsbeitrag
    13 635 EUR : 1 200 =
    11,36 EGE
    Die Betriebsgröße liegt unter 40 EGE = Kleinbetrieb.
  4. Bewertungsparameter Anlage 14 zum BewG

    Pachtpreis/ha:
    Rheinland-Pfalz, Kleinbetrieb, Ackerbau
    208 EUR
  5. Bewertung des Betriebs

    Mindestwertverfahren

    Nutzungsart
    Wert EUR/ha
    jeweilige Fläche
    Kapitalisierungsfaktor
    Mindestwert in EUR
    ha
    a
    m2
    Grund und Boden Ackerland 0 bis 40 EGE
    208
    22
    50
    00
    18,6
    87 048,00
    Grund und Boden Weinbau
    589
    3
    00
    00
    18,6
    + 32 866,20
    Grund und Boden Gartenland
    657
    5
    00
    00
    18,6
    + 61 101,00
    Grund und Boden Obstplantage
    325
    2
    50
    00
    18,6
    + 15 112,50
    Verbindlichkeiten
    ./.   0,00
    Summe
    196 127,70
    Mindestwert
    196 128

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