Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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H B 202 ErbStH
Zu § 202 BewG
Wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderung
Eine Gesellschaft zahlt an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen überhöhten Unternehmerlohn.
Die wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderung der Gesellschaft ist in Höhe der Differenz zum angemessenen Unternehmerlohn zur Ermittlung des Betriebsergebnisses hinzuzurechnen (§ 202 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BewG).
Eine natürliche Person überlässt der Gesellschaft, an der sie oder eine ihr nahe stehende Person beteiligt ist, ein Grundstück zu einer zu niedrigen Miete.
Die wirtschaftlich nicht begründete Vermögenserhöhung der Gesellschaft ist in Höhe der Differenz zur üblichen Miete zur Ermittlung des Betriebsergebnisses abzuziehen (§ 202 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BewG).
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