Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
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H E 13a.4 (6) ErbStH
Zu § 13a ErbStG
Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Übertragung begünstigten Betriebsvermögens
Wird ein Einzelunternehmen mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 EStG oder § 18 Absatz 4 EStG mit Sitz/Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen, sind bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme folgende Beschäftigte bzw. Löhne und Gehälter zu berücksichtigen:
Zum Vermögen des Einzelunternehmens/der Personengesellschaft gehören | Einbeziehung der Beschäftigten sowie der Löhne und Gehälter |
---|---|
Betriebsstätte im Inland | Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Absatz 1 Satz 3 ErbStG). |
Betriebsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Die Beschäftigten sowie die Löhne und Gehälter sind einzubeziehen (§ 13a Absatz 1 Satz 3 ErbStG). |
Betriebsstätte in einem Drittstaat | Da es sich nicht um begünstigtes Betriebsvermögen handelt (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 2 und 3), bleiben die in der Drittlandsbetriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer und die gezahlten Löhne und Gehälter unberücksichtigt. |
Beteiligung an einer Personengesellschaft im Inland | Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, > R E 13a.4 Absatz 6). |
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Die Beschäftigten der Personengesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind unabhängig von der Beteiligungshöhe anteilig einzubeziehen (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, > R E 13a. 4 Absatz 6). |
Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem Drittstaat | Die Beteiligung ist zwar Teil des begünstigten Betriebsvermögens (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 4). Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft jedoch in einem Drittstaat befindet, sind ihre Beschäftigten und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter nicht mit einzubeziehen (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG). |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Inland | Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, > R E 13a.4 Absatz 7). |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums | Die Beschäftigten der Kapitalgesellschaft und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind anteilig einzubeziehen, wenn im Besteuerungszeitpunkt eine mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG, > R E 13a.4 Absatz 7). |
Anteile an einer Kapitalgesellschaft in einem Drittstaat | Die Beteiligung ist zwar Teil des begünstigten Betriebsvermögens (> R E 13b.5 Absatz 4 Satz 4). Da sich der Sitz bzw. die Geschäftsleitung der Gesellschaft jedoch in einem Drittstaat befindet, sind ihre Beschäftigten und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter nicht mit einzubeziehen (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG). |
Erblasser E war zu 50 % an der E & A OHG mit Sitz in Deutschland beteiligt. Alleinerbin ist seine Tochter T.
Die E & A OHG hatte beim Tod des E 50 Beschäftigte. Sie zahlte in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor dem Tod des E durchschnittlich 1 500 000 EUR an Löhnen und Gehältern. Von den 50 Beschäftigten waren am Stichtag fünf in einer Betriebsstätte in Belgien (durchschnittliche Lohnsumme 150 000 EUR) und zehn in einer Betriebsstätte in der Ukraine (durchschnittliche Lohnsumme 200 000 EUR) tätig.
Die E & A OHG war zu 20 % an einer Personengesellschaft mit Sitz in Ungarn beteiligt. Die durchschnittliche Lohnsumme dieser Gesellschaft beträgt 550 000 EUR und die Zahl der Beschäftigten am Stichtag 15. Zudem hielt die E & A OHG eine Beteiligung von 30 % an einer Personengesellschaft in Japan. Die durchschnittliche Lohnsumme dieser Gesellschaft beträgt 700 000 EUR und die Zahl der Beschäftigten am Stichtag 21. Die E & A OHG hielt 23 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland (durchschnittliche Lohnsumme 900 000 EUR, Zahl der Beschäftigten 30), 30 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Frankreich (durchschnittliche Lohnsumme 1 000 000 EUR, Zahl der Beschäftigten 30) und 40 % der Anteile einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Indien (durchschnittliche Lohnsumme 800 000 EUR, Zahl der Beschäftigten 280).
Die Zahl der Beschäftigten und die Ausgangslohnsumme sind wie folgt zu ermitteln:
| Zahl der anzusetzenden Beschäftigten | Ausgangslohnsumme |
---|---|---|
E & A OHG einschl. Betriebsstätten | 50 | 1 500 000 EUR |
Betriebsstätte in Ukraine | ./. 10 | ./. 200 000 EUR |
Zwischenwert | 40 | 1 300 000 EUR |
Beteiligung an Personengesellschaft in Ungarn (20 %) | 3 | 110 000 EUR |
Beteiligung an Personengesellschaft in Japan (30 %) | 0 | 0 EUR |
Anteile an Kapitalgesellschaft im Inland (23 %) | 0 | 0 EUR |
Anteile an Kapitalgesellschaft in Frankreich (30 %) | 9 | 300 000 EUR |
Anteile an Kapitalgesellschaft in Indien (40 %) | 0 | 0 EUR |
Summe | 52 | 1 710 000 EUR |
Die in der Betriebsstätte in der Ukraine von der E & A OHG beschäftigten Arbeitnehmer und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter sind nicht einzubeziehen, da die Betriebsstätte nicht zum nach § 13b Absatz 1 Nummer 2 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen gehört. Die auf den Anteil der E & A OHG an der Personengesellschaft mit Sitz in Japan entfallenden Beschäftigten bzw. Löhne und Gehälter bleiben außer Ansatz, da sich der Sitz der Gesellschaft in einem Drittstaat befindet. Die auf den Anteil der E & A OHG an der Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland entfallenden Beschäftigten bzw. Löhne und Gehälter sind nicht einzubeziehen, da die Beteiligung weniger als 25 % beträgt. Die auf die Anteile der E & A OHG an der Kapitalgesellschaft mit Sitz in Indien entfallenden Beschäftigten bzw. Löhne und Gehälter bleiben trotz Überschreitens der Mindestbeteiligungsquote unberücksichtigt, da die Gesellschaft ihren Sitz in einem Drittstaat hat.
Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme bei Vorliegen jungen Verwaltungsvermögens
Gehört zum übertragenen Unternehmen bzw. zu der Personen- oder Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nach § 13b Absatz 2 Satz 3 i. V. m. Satz 2 Nummer 3 ErbStG als junges Verwaltungsvermögen von der Steuerentlastung nach § 13a ErbStG ausgeschlossen ist, bleibt diese Beteiligung bei der Ermittlung der Zahl der Beschäftigten und der Ausgangslohnsumme unabhängig von der Beteiligungshöhe unberücksichtigt. Auch bei der Ermittlung der für den Vergleich mit der Mindestlohnsumme notwendigen Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsumme bleiben die anteiligen Löhne und Gehälter der Personengesellschaft, an der die Beteiligung besteht, außer Ansatz. Für die nach § 13b Absatz 2 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Nummer 3 ErbStG dem jungen Verwaltungsvermögen zuzuordnenden Anteile an einer Kapitalgesellschaft gilt Entsprechendes.
A schenkt seinem Neffen B einen Anteil von 50 % an der A & C OHG. Die A & C OHG hält einen Anteil von 30 % an der C-GmbH mit Sitz in Deutschland, den sie vor einem Jahr erworben hat. Das Vermögen der GmbH besteht zu 60 % aus Verwaltungsvermögen. Vom gesamten Verwaltungsvermögen der OHG entfallen 40 000 EUR auf A. Darin ist der Anteil an der GmbH mit 10 000 EUR enthalten. Der Wert des Anteils des A beträgt 100 000 EUR.
Die A & C OHG hatte im Zeitpunkt der Schenkung an den B 23 Beschäftigte. Sie zahlte in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Schenkung durchschnittlich 1 000 000 EUR an Löhnen und Gehältern. Die durchschnittliche Lohnsumme der GmbH beträgt 600 000 EUR und die Zahl der Beschäftigten 17.
B hat keinen Antrag auf Optionsverschonung gestellt.
Die Verwaltungsvermögensquote der OHG bezogen auf den Anteil des A beträgt 40 %. Da die OHG die zum Verwaltungsvermögen gehörenden Anteile an der GmbH erst vor einem Jahr erworben hat, handelt es sich um junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 3 ErbStG). Damit ist der Anteil des A an der OHG nur mit 90 000 EUR nach § 13b ErbStG begünstigt.
Die OHG ist zwar zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt, so dass die von der GmbH gezahlten Löhne und Gehälter anteilig in die Ausgangslohnsumme der OHG einzubeziehen wären (§ 13a Absatz 4 Satz 5 ErbStG). Da der auf den Anteil an der GmbH entfallende Anteil an der OHG jedoch als junges Verwaltungsvermögen nicht zum begünstigten Vermögen gehört, sind die Beschäftigten der GmbH und die von ihr gezahlten Löhne und Gehälter nicht zu berücksichtigen.
| Zahl der anzusetzenden Beschäftigten | Ausgangslohnsumme |
A & C OHG | 23 | 1 000 000 EUR |
Anteile an C-GmbH (30 %) | 0 | 0 EUR |
Summe | 23 | 1 000 000 EUR |
Für die Schenkung der Anteile an der A & C OHG kommt die Lohnsummenregelung zur Anwendung, da die OHG mehr als 20 Beschäftigte hat. Bei der Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen über den Fünfjahreszeitraum bleiben die anteiligen Löhne und Gehälter der C-GmbH außer Ansatz.
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