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H E 19a.3 ErbStH

Zu § 19a ErbStG

Verringerung des Entlastungsbetrags bei Verstoß gegen Behaltensregelungen

Beispiel:

Unternehmer U hat seinen Großneffen G (Steuerklasse III) zum Alleinerben eingesetzt. Zum Nachlass gehört ein Gewerbebetrieb (Steuerwert 1 200 000 EUR) und ein Anteil von 30 % an der A-GmbH (Steuerwert 400 000 EUR). Die Betriebe verfügen über Verwaltungsvermögen von weniger als 50 % des gemeinen Werts. Ein Antrag nach § 13a Absatz 8 ErbStG wurde nicht gestellt. Zum Nachlass gehört Kapitalvermögen mit einem Wert von 750 000 EUR.

Für G ergibt sich folgende Steuerberechnung:


Betriebsvermögen (begünstigt)
 
1 200 000 EUR
 
GmbH-Anteil (begünstigt)
 
+  400 000 EUR
 
Begünstigtes Vermögen
 
1 600 000 EUR
1 600 000 EUR
Verschonungsabschlag (85 %)
 
 
./.  1 360 000 EUR
Verbleiben
 
 
240 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.   105 000 EUR
Steuerpflichtiges Unternehmensvermögen
 
 
135 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
240 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
90 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./.   45 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
105 000 EUR
 
Kapitalvermögen
 
 
+   750 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall
 
 
885 000 EUR
Erbfallkostenpauschale
 
 
./.   10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
 
./.   20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
 
854 700 EUR
Anteil des tarifbegünstigten Vermögens:
135 000 EUR : 885 000 EUR = 15,26 %
 
 
 
Steuer nach Stkl. III (30 %)
 
 
256 410 EUR
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
256 410 EUR × 15,26 %
 
39 129 EUR
 
Steuer nach Stkl. I (19 %) = 162 393 EUR
 
 
 
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
162 393 EUR × 15,26 %
 
./.   24 781 EUR
 
Unterschiedsbetrag
 
14 348 EUR
./.   14 348 EUR
Festzusetzende Steuer
 
 
242 062 EUR
Im vierten Jahr verkauft G den GmbH-Anteil.
 
 
 
Nachversteuerung
 
 
 
Betriebsvermögen begünstigt
 
1 200 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %)
 
./. 1 020 000 EUR
 
Verbleiben
 
180 000 EUR
180 000 EUR
GmbH-Anteil (nicht begünstigt)
 
400 000 EUR
 
Verschonungsabschlag (85 %)
340 000 EUR
 
 
Zeitanteilig zu gewähren zu ⅗
 
./.   204 000 EUR
 
Verbleiben
 
196 000 EUR
+   196 000 EUR
 
 
 
376 000 EUR
Abzugsbetrag
 
 
./.   135 000 EUR
Steuerpflichtiges Unternehmensvermögen
 
 
241 000 EUR
Abzugsbetrag
 
150 000 EUR
 
Verbleibender Wert (15 %)
180 000 EUR
 
 
Abzugsbetrag
./. 150 000 EUR
 
 
Unterschiedsbetrag
30 000 EUR
 
 
Davon 50 %
 
./.   15 000 EUR
 
Verbleibender Abzugsbetrag
 
135 000 EUR
 
Kapitalvermögen
 
 
+   750 000 EUR
Gesamter Vermögensanfall
 
 
991 000 EUR
Erbfallkostenpauschale
 
 
./.   10 300 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
 
./.   20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
 
960 700 EUR
Anteil des tarifbegünstigten Vermögens
(der GmbH-Anteil ist insgesamt nicht mehr als
tarifbegünstigtes Vermögen anzusehen
> R E 19a.3 Absatz 2 Satz 2)
(180 000 EUR – 135 000 EUR) : 991 000 EUR = 4,55 %
 
 
 
Steuer nach Stkl. III (30 %)
 
 
288 210 EUR
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
288 210 EUR × 4,55 %
 
13 114 EUR
 
Steuer nach Stkl. I (19 %) = 182 533 EUR
 
 
 
Auf begünstigtes Vermögen entfällt
182 533 EUR × 4,55 %
 
./.   8 305 EUR
 
Unterschiedsbetrag
 
4 809 EUR
./.   4 809 EUR
Festzusetzende Steuer
 
 
283 401 EUR


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