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Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

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BFH - Urteile

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H E 2.2 ErbStH

Zu § 2 ErbStG

Ansprüche nach dem Vermögensgesetz

Ansprüche nach dem Vermögensgesetz, die auf Rückübertragung von Grundbesitz gerichtet sind, gehören nicht zum Inlandsvermögen. Etwas anderes gilt nach § 121 Nummer 3 BewG nur, wenn ein solcher Anspruch zu einem inländischen Betriebsvermögen gehört (> R E 10.2 Absatz 2).

Inländische Betriebsstätte

> BFH vom 30.1.1981 (BStBl II S. 560) und vom 8.4.1976 (BStBl II S. 708)

Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung

> BFH vom 15.1.1971 (BStBl II S. 379) und vom 17.10.1975 (BStBl 1976 II S. 275)

Nutzungsrecht

Die Erfassung eines Nutzungsrechts wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Wirtschaftsgut, an dem es besteht, seinerseits steuerfrei bleibt (> BFH vom 31.5.1957, BStBl III S. 242).

Schulden und Lasten im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Inlandsvermögen

Allgemeines > BFH vom 17.12.1965 (BStBl 1966 III S. 483) und vom 19.5.1967 (BStBl III S. 596). Pflichtteilsansprüche und Erbersatzansprüche stehen anteilig in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erbschaft; sie lasten insoweit auf dem Inlandsvermögen, als die Erbschaft zum Inlandsvermögen gehört (> BFH vom 21.7.1972, BStBl 1973 II S. 3).

Sicherungshypothek

Die Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek stellt eine der eingetragenen Hypothek gleichzustellende unmittelbare dingliche Sicherung einer Forderung oder eines Rechts im Sinne des § 121 Nummer 7 BewG dar (> BFH vom 12.8.1964, BStBl III S. 647).

Ein für mehrere Jahre als Teil eines Kaufpreises vereinbarter Anspruch auf Umsatzbeteiligung ist auch insoweit durch Eintragung einer Höchstbetragshypothek unmittelbar an inländischem Grundbesitz gesichert, als er sich auf die Beteiligung an Umsätzen zukünftiger Jahre erstreckt (> BFH vom 3.10.1969, BStBl 1970 II S. 240).

Urheberrechte, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen sind

> BFH vom 11.9.1959 (BStBl III S. 476), vom 29.1.1965 (BStBl III S. 219) und vom 13.2.1970 (BStBl II S. 369).


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