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H E 3.1 (4) ErbStH

Zu § 3 ErbStG

Vorausvermächtnis oder Auflage im Fall einer unechten Teilungsanordnung

Beispiel:

Der Erblasser E setzt seine Kinder A und B zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Nachlass besteht aus einem Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 800 000 EUR und aus Geldvermögen im Wert von 400 000 EUR. E bestimmt, dass A das Grundstück ohne Wertausgleichszahlung an B und B das Geldvermögen erhalten soll. Es liegt ein Vorausvermächtnis hinsichtlich des Anteils am Grundstück, für den keine Wertausgleichszahlung zu leisten ist, vor. Das Vorausvermächtnis ist steuerlich wie folgt zu bewerten:


Wert des Vorausvermächtnisses (Grundstücksanteil)
½ von 800 000 EUR
 
400 000 EUR
Für A und B ergeben sich folgende Erwerbe:
 
 
Wert des Nachlasses
 
1 200 000 EUR
Abzüglich Wert des Vorausvermächtnisses A
 
./.  400 000 EUR
 
 
800 000 EUR
 
A
B
Erbanteil je ½
400 000 EUR
400 000 EUR
Vorausvermächtnis A
+ 400 000 EUR
+    0 EUR
 
800 000 EUR
400 000 EUR


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