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H E 5.1 (3) ErbStH

Zu § 5 ErbStG

Güterrechtswahl nach Artikel 15 Absatz 2 EGBGB

Wählen die Ehegatten nach Artikel 15 Absatz 2 EGBGBfür die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe in notariell beurkundeter Erklärung deutsches Recht und gilt dann – sofern sie keine weiteren Vereinbarungen treffen – für sie die Zugewinngemeinschaft, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ErbStG ebenso verbindlich. Der Tag der notariell beurkundeten Erklärung gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstands.


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