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H E 7.4 (4) ErbStH

Zu § 7 ErbStG

Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung

Allgemeine Erwerbsnebenkosten, z. B. für den Notar, das Grundbuch oder Handelsregister, sind keine Gegenleistung, sondern Folgekosten der Schenkung. Im Falle einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage sind sie in vollem Umfang als Minderung der Bereicherung zu berücksichtigen. Ebenso sind Steuerberatungskosten für die Schenkungsteuererklärung und die Feststellungserklärung in vollem Umfang bereicherungsmindernd zu berücksichtigen. Die bei einer gemischten Schenkung oder Schenkung unter Auflage anfallende Grunderwerbsteuer ist vom Abzug ausgeschlossen.

Beispiel:

A überträgt im August 2011 dem Neffen B ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die B übernimmt. A behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 100 000 EUR. Die Erwerbsnebenkosten (für Notar, Grundbuch) belaufen sich auf 5 500 EUR, die Grunderwerbsteuer auf 8 750 EUR. An Steuerberatungskosten für die Schenkungsteuererklärung sind 2 000 EUR angefallen.


Grundbesitzwert
 
750 000 EUR
Befreiung § 13c ErbStG 10 % von 750 000 EUR
 
./.  75 000 EUR
Verbleiben
 
675 000 EUR
Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück
150 000 EUR
 
Nießbrauch
+  100 000 EUR
 
Summe
250 000 EUR
 
Nicht abzugsfähig 10 % von 250 000 EUR =
./.  25 000 EUR
 
Abzugsfähig
225 000 EUR
./.  225 000 EUR
Verbleiben
 
450 000 EUR
Abzugsfähige Erwerbsnebenkosten (ohne Grunderwerbsteuer)
5 500 EUR
 
Steuerberatungskosten
+  2 000 EUR
 
Summe (keine Kürzung)
7 500 EUR
./.  7 500 EUR
Bereicherung
 
442 500 EUR


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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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