Handelsgesetzbuch
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§ 450 HGB Anwendung von Seefrachtrecht
Viertes Buch: Handelsgeschäfte
Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn
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ein Konnossement ausgestellt ist oder
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die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.
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