Einkommensteuergesetz

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EStG § 24a Altersentlastungsbetrag

II. Einkommen

8. Die einzelnen Einkunftsarten

h) Gemeinsame Vorschriften

1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:

  1. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2;

  2. Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a;

  3. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b;

  4. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist;

  5. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.

3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. 5Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:


Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr
Altersentlastungsbetrag
in % der Einkünfte
Höchstbetrag in Euro
2005
40,0
1 900
2006
38,4
1 824
2007
36,8
1 748
2008
35,2
1 672
2009
33,6
1 596
2010
32,0
1 520
2011
30,4
1 444
2012
28,8
1 368
2013
27,2
1 292
2014
25,6
1 216
2015
24,0
1 140
2016
22,4
1 064
2017
20,8
988
2018
19,2
912
2019
17,6
836
2020
16,0
760
2021
15,2
722
2022
14,4
684
2023
13,6
646
2024
12,8
608
2025
12,0
570
2026
11,2
532
2027
10,4
494
2028
9,6
456
2029
8,8
418
2030
8,0
380
2031
7,2
342
2032
6,4
304
2033
5,6
266
2034
4,8
228
2035
4,0
190
2036
3,2
152
2037
2,4
114
2038
1,6
76
2039
0,8
38
2040
0,0
0


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