Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 24a EStG | weiter zu: H 24b EStH |
EStH H 24a (Zu § 24a EStG)
Zu § 24a EStG
H 24a
Altersentlastungsbetrag bei Ehegatten
Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag jedem Ehegatten, der die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, nach Maßgabe der von ihm bezogenen Einkünfte zu gewähren (> BFH vom 22.9.1993 - BStBl 1994 II S. 107).
Berechnung des Altersentlastungsbetrags
Der Altersentlastungsbetrag ist von der S. d. E. zur Ermittlung des G. d. E. abzuziehen (>R 2).
Der Stpfl. hat im VZ 2004 das 64. Lebensjahr vollendet. Im VZ 2015 wurden erzielt:
Arbeitslohn | 14.000 € |
darin enthalten: | |
Versorgungsbezüge in Höhe von | 6.000 € |
Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 500 € |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | – 1.500 € |
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % des Arbeitslohns (14.000 € – 6.000 € = 8.000 €), das sind 3.200 €, höchstens jedoch 1.900 €. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist (– 1.500 € + 500 € = – 1.000 €).
Wie Beispiel 1, jedoch hat der Stpfl. im VZ 2014 das 64. Lebensjahr vollendet.
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 24,0 % des Arbeitslohnes (14.000 € abzüglich Versorgungsbezüge 6.000 € = 8.000 €), das sind 1.920 € , höchstens jedoch 1.140 € .
Lohnsteuerabzug
Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags beim Lohnsteuerabzug hat keine Auswirkung auf die Berechnung im Veranlagungsverfahren (>R 39b.4 Abs. 3 LStR 2015 ).
zum Inhaltsverzeichnis
zurück zu: § 24a EStG | weiter zu: H 24b EStH |