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Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

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BFH - Urteile

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EStH H 24a (Zu § 24a EStG)

Zu § 24a EStG

H 24a

Altersentlastungsbetrag bei Ehegatten

Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag jedem Ehegatten, der die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt, nach Maßgabe der von ihm bezogenen Einkünfte zu gewähren (> BFH vom 22.9.1993 - BStBl 1994 II S. 107).

Berechnung des Altersentlastungsbetrags

Der Altersentlastungsbetrag ist von der S. d. E. zur Ermittlung des G. d. E. abzuziehen (>R 2).

Beispiel 1:

Der Stpfl. hat im VZ 2004 das 64. Lebensjahr vollendet. Im VZ 2015 wurden erzielt:


Arbeitslohn
14.000 €
darin enthalten:
 
Versorgungsbezüge in Höhe von
6.000 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
500 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
– 1.500 €

Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % des Arbeitslohns (14.000 € – 6.000 € = 8.000 €), das sind 3.200 €, höchstens jedoch 1.900 €. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht berücksichtigt, weil ihre Summe negativ ist (– 1.500 € + 500 € = – 1.000 €).

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, jedoch hat der Stpfl. im VZ 2014 das 64. Lebensjahr vollendet.

Der Altersentlastungsbetrag beträgt 24,0 % des Arbeitslohnes (14.000 € abzüglich Versorgungsbezüge 6.000 € = 8.000 €), das sind 1.920 € , höchstens jedoch 1.140 € .

Lohnsteuerabzug

Die Berechnung des Altersentlastungsbetrags beim Lohnsteuerabzug hat keine Auswirkung auf die Berechnung im Veranlagungsverfahren (>R 39b.4 Abs. 3  LStR 2015 ).


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