Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten.
Abgabenordnung (AO)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
AO § 408 Kosten des Verfahrens
Achter Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Dritter Abschnitt: Strafverfahren
4. Unterabschnitt: Kosten des Verfahrens
1Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. 2Sind Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.
BFH - Urteile
Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.