Grundsteuergesetz (GrStG)
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.
- Abschnitt I: Steuerpflicht
- § 1 Heberecht
- § 2 Steuergegenstand
- § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
- § 4 Sonstige Steuerbefreiungen
- § 5 Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
- § 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
- § 7 Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
- § 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
- § 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer; Entstehung der Steuer
- § 10 Steuerschuldner
- § 11 Persönliche Haftung
- § 12 Dingliche Haftung
- Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer
- § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- § 15 Steuermesszahl für Grundstücke
- § 16 Hauptveranlagung
- § 17 Neuveranlagung
- § 18 Nachveranlagung
- § 19 Anzeigepflicht
- § 20 Aufhebung des Steuermessbetrags
- § 21 Änderung von Steuermessbescheiden
- § 22 Zerlegung des Steuermessbetrags
- § 23 Zerlegungsstichtag
- § 24 Ersatz der Zerlegung durch Steuerausgleich
- Abschnitt III: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
- Abschnitt IV: Erlass der Grundsteuer
- Abschnitt V: Übergangs- und Schlussvorschriften
- Abschnitt VI: Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
- § 40 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 41 Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert
- § 42 Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser nach der Ersatzbemessungsgrundlage
- § 43 Steuerfreiheit für neu geschaffene Wohnungen
- § 44 Steueranmeldung
- § 45 Fälligkeit von Kleinbeträgen
- § 46 Zuständigkeit der Gemeinden