Einkommensteuer-Hinweise (EStH)

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EStH H 44a (Zu § 44a EStG)

Zu § 44a EStG

H 44a

Allgemeines

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer > BMF vom 18.1.2016 (BStBl I S. 85)

Freistellungsauftrag

Muster des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks > BMF vom 18.1.2016 (BStBl I S. 85) , Anlage 2

Genossenschaften

Kapitalertragsteuer ist bei einer eingetragenen Genossenschaft auch dann zu erheben, wenn diese auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, weil die Genossenschaft ihre Geschäftsüberschüsse an ihre Mitglieder rückvergütet (> BFH vom 10.7.1996 - BStBl 1997 II S. 38).

Insolvenz

  • Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft kann dem Insolvenzverwalter keine NV-Bescheinigung erteilt werden (> BFH vom 9.11.1994 - BStBl 1995 II S. 255).

  • Der Kapitalertragsteuerabzug gem. § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei dem Gläubiger von Kapitalerträgen vorzunehmen, der in Insolvenz gefallen ist und bei dem wegen hoher Verlustvorträge die Kapitalertragsteuer auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler). Eine solche Überzahlung beruht nicht auf Grund der „Art seiner Geschäfte“ i. S. v. § 44a Abs. 5 EStG. Bei einem solchen Gläubiger von Kapitalerträgen kann deshalb auch nicht aus Gründen sachlicher Billigkeit vom Kapitalertragsteuerabzug abgesehen werden (> BFH vom 20.12.1995 - BStBl 1996 II S. 199).

Kommunale Unternehmen

Der Kapitalertragsteuerabzug ist auch bei einem kommunalen Unternehmen (z. B. Abwasserentsorgungsunternehmen) vorzunehmen, bei dem diese auf Dauer höher als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer ist (> BFH vom 29.3.2000 - BStBl II S. 496).

Sammel-Steuerbescheinigungen

Zur Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs. 10 Satz 4 EStG > BMF vom 16.9.2013 (BStBl I S. 1168)

Verlustvortrag/Verfassungsmäßigkeit

Kapitalertragsteuer ist auch dann zu erheben, wenn diese wegen hoher Verlustvorträge höher ist als die festzusetzende Einkommensteuer; § 44a Abs. 5 EStG ist verfassungsgemäß (> BFH vom 20.12.1995 - BStBl 1996 II S. 199).


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