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EStH H 50 (Zu § 50 EStG)

Zu § 50 EStG

H 50

Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG (jetzt § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG i. d. F. des JStG 2009)

> BMF vom 30.12.1996 (BStBl I S. 1506)

Anwendung des § 50 Abs. 3 EStG

>R 34c gilt entsprechend.

Ausländische Kulturvereinigungen

  • Zu Billigkeitsmaßnahmen nach § 50 Abs. 7 EStG (jetzt § 50 Abs. 4 EStG) bei ausländischen Kulturvereinigungen > BMF vom 20.7.1983 (BStBl I S. 382) – sog. Kulturorchestererlass – und BMF vom 30.5.1995 (BStBl I S. 336).

  • Als „solistisch besetztes Ensemble“ i. S. d. Tz. 4 des sog. Kulturorchestererlasses ist eine Formation jedenfalls dann anzusehen, wenn bei den einzelnen Veranstaltungen nicht mehr als fünf Mitglieder auftreten und die ihnen abverlangte künstlerische Gestaltungshöhe mit derjenigen eines Solisten vergleichbar ist (> BFH vom 7.3.2007 - BStBl 2008 II S. 186).

Europäische Vereinswettbewerbe von Mannschaftssportarten

> BMF vom 20.3.2008 (BStBl I S. 538)

Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen gem. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG

> BMF vom 18.12.2015 (BStBl I S. 1088)

Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht

>§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG


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