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Grundsteuergesetz (GrStG)

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Abschnitt I: Steuerpflicht

§ 7 GrStG Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck

1Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. 2Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.


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