Grundsteuer-Richtlinien (GrStR)
| zurück zu: § 1 GrStG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: R 5 GrStR |
R 4 GrStR Bekanntgabe des Steuermessbescheids an den Steuerpflichtigen und Mitteilung des Steuermessbetrags an die hebeberechtigte Gemeinde
Zu §§ 1, 2 GrStG
(1) 1Der Einheitswert und der Steuermessbetrag werden dem Steuerpflichtigen in der Regel in einem zusammengefassten Bescheid bekanntgegeben. 2Das Finanzamt kann auch getrennte Bescheide erteilen. 3 Das gilt insbesondere für die Steuermessbeträge, die auf den 1. Januar 1974 (Hauptveranlagung 1974) festgesetzt werden.
(2) 1Das Finanzamt teilt der hebeberechtigten Gemeinde den festgesetzten Steuermessbetrag mit (§ 184 Abs. 3 AO 1977). 2Diese wendet den für das Kalenderjahr gültigen Hebesatz auf den Steuermessbetrag an und gibt den Jahresbetrag der Grundsteuer in einem Grundsteuerbescheid dem Steuerpflichtigen bekannt (§§ 25 , 27 GrStG).
(3) 1Ist der Steuermessbetrag zu zerlegen, so sind neben dem Steuerpflichtigen auch die hebeberechtigten Gemeinden Beteiligte am Zerlegungsverfahren (§ 186 AO 1977). 2Dies ist bei der Bekanntgabe des Zerlegungsbescheids zu berücksichtigen.
| zurück zu: § 1 GrStG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: R 5 GrStR |
Steuer-Newsletter
